Zum 1. August 2015 ist in Österreich die 208. Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung in Kraft getreten. Die bisherigen Vorgaben bleiben bezüglich der Untersuchungsumfänge und deren Häufigkeiten zu weiten Teilen erhalten. Die wesentlichen Veränderungen sind folgende:
Ergebnisse elektronisch an die Behörde
Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage ist verpflichtet, die Ergebnisse (Befund und Gutachten gemäß Anhang II) der durchgeführten Untersuchungen unverzüglich in das von der Behörde dafür zur Verfügung gestellte Datensystem zu übermitteln. Die Übermittlung geschieht durch die gemäß „Z 2“ beauftragte Untersuchungsstelle elektronisch.
Diese Änderung ist mit einer Übergangsfrist belegt und tritt erst mit 1. Juli 2016 in Kraft.
Änderung der zu untersuchenden Pestizide
Die Liste der Pestizide wurde aktualisiert und dahingehend erweitert, dass auch die relevanten Metaboliten (Abbau- und Reaktionsprodukte) zu untersuchen sind. Dazu steht noch die Listung der relevanten Metaboliten aus.
Diese Listung soll im Herbst 2015 von der Codex–Kommission veröffentlicht werden.
Radioaktivität
Der Parameter Radon wurde zusätzlich in die Tabelle Radioaktivität (Indikatorparameter) aufgenommen. Der Begriff Gesamtrichtdosis wurde durch Richtdosis ersetzt und neu definiert. Demzufolge fließen eine Reihe von Radionukliden in die Messung bzw. Berechnung der Richtdosis ein. Dies führt zu einem erheblichen messtechnischen Mehraufwand und somit zu deutlich steigenden Untersuchungskosten für die Radioaktivitätsparameter.
Die Indikatorparameter für die Radioaktivität gemäß Anhang I Teil C sind für Wasserversorgungsanlagen, die aufgrund der bisher geltenden Bestimmungen untersucht wurden, innerhalb einer Frist von fünf Jahren zu ermitteln. Diese Indikatorparameter sind nur einmalig zu ermitteln.
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