Brexit Flagge

Welche Kennzeichnungsanforderungen an Lebensmittel gelten, die nach dem 31.12.2020 von in der EU-ansässigen Herstellern beim Vertrieb der Waren in UK gelten, haben die britischen Behörden schon veröffentlicht.

 

Seitens des Vereinigten Königsreichs ist eine Übergangsperiode bis zum 22.9.2022 vorgesehen. Bis dahin müssen die entsprechenden Kennzeichnungsvorgaben für in der EU hergestellte Lebens-und Nahrungsergänzungsmittel zum Verkauf auf den britischen Inseln erfüllt sein. 21 Monate sind bei der Fülle an erforderlichen Anpassungen sicherlich nicht zu lang bemessen.

 

Beim Handel in umgekehrter Richtung, d.h. von Produkten, die im Vereinigten Königreich produziert wurden und in den Mitgliedsländern der EU vertrieben werden sollen, ändert sich hinsichtlich der Lebensmittelkennzeichnung nichts. Lebens- und Futtermittel, die aus dem Vereinigten Königreich stammen und in der EU in Verkehr gebracht werden sollen, müssen auch weiterhin den geltenden EU-Regelungen und Normen entsprechen. Daher wurde auch seitens der EU keine weitere Verlängerung der Übergangsfrist über den 31.12.2020 hinaus vorgesehen.

Großbritannien wird zum Drittland – Regelungen für Nicht-EU Staaten treten in Kraft

Allerdings werden die Importregeln für Lebensmittel tierischen Ursprungs aus Nicht-EU Staaten ab dem 1.1.2021 auch für Produkte aus UK gelten, nach denen ohne explizite Genehmigung die Einfuhr unzulässig ist.

 

Jedes Drittland und auch jeder Herstellbetrieb muss zuvor in eine Liste der Kommission aufgenommen worden sein. Das Lebensmittel muss zudem nachweislich den EU-Hygieneanforderungen genügen. Die Einhaltung der Anforderungen wird an der EU-Außengrenze nach Voranmeldung und kostenpflichtig geprüft.

 

Produkte nicht-tierischen Ursprungs werden ebenfalls kontrolliert, aber nach den amtlichen Stichprobenplänen.

 

Neben Genusstauglichkeitsbescheinigungen und Pflanzengesundheitszeugnissen erfordert das EU-Recht Zertifikate (zu Vermarktungsnormen) für bestimmte in die EU eingeführte landwirtschaftliche Grunderzeugnisse. Allerdings sieht der Austrittsvertrag vor, dass Waren nicht-tierischen Ursprungs von den neuen Einfuhrbedingungen ausgenommen werden, wenn sie vor dem 31.12.2020, d.h. dem Ablauf des Übergangszeitraums „in der EU oder im Vereinigten Königreich rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde(n), weiterhin auf dem Markt der EU und des Vereinigten Königreichs angeboten werden und auf beiden Märkten im freien Verkehr verbleiben (…)“.

 

Ihr PLUS: Die Analysenzertifikate der akkreditierten Fachlabore der AGROLAB GROUP sind international akzeptiert und werden im innereuropäischen und grenzüberschreitenden Handel als wichtige Qualitätszeugnisse anerkannt.

 

Mehr Info dazu: 

https://www.gov.uk/

https://ec.europa.eu/info/

 

Author: Dr. Frank Mörsberger