Ein Hersteller meinte einen neuen Marketingtrick gefunden zu haben und bewarb Nahrungsergänzungsmittel mit dem Versprechen, dass sie Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus gewähren.
Das ist natürlich nicht nur grober Unsinn, sondern ein klarer Verstoß gegen die Health-Claims–Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006), nach der gesundheitsbezogene Aussagen zu Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln nur auf Basis von gesicherten, wissenschaftlichen Studien und nach Anmeldung und Anerkennung einer entsprechenden Aussage durch die europäischen Kommission zulässig sind. Im jüngsten Fall wurde der dreiste Werbespruch eines Berliner „Superfood“ Anbieters berechtigterweise abgemahnt.
Bevor Sie sich Ärger und empfindliche Strafen mit einem zu flotten Werbespruch einhandeln, sollten Sie wissen, dass unsere AGROLAB Lebensmittelchemiker*innen im Rahmen der Nährwertanalytik und Kennzeichnungsprüfung, die wir für Sie als Routinedienstleistung durchführen, stets darauf achten, dass Sie nicht in Konflikte mit o.g. Verordnung geraten.
In besonders kniffligen Fällen holen wir uns dafür sogar Unterstützung von ausgewiesenen Lebensmittelrechts-Experten. Sicher ist sicher und allemal günstiger, als Abmahn- und Gerichtskosten für allzu leichtfertige Werbesprüche zu begleichen.
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Author: Dr. Frank Mörsberger